Verbindung

Vereinsvorsitzender:
Erster: Philip Grase ( ucrap-at-luli.de )
Zweiter: Daniel Basa ( yaso-at-luli.de )

Kassenwart:
Markus Schwarz ( erni-at-luli.de )

Webmaster:
Stefan Wendt ( trolli02-at-luli.de )

Public Relations:
Christof Wendt ( vanson-at-luli.de )

Vereinssitz:
Lübeck

Vereinsanschrift:
LULI e.V.
c/o Stefan Wendt
Dorfstr. 37
23562 Lübeck

Achtung

Der e.V. befindet sich in der Auflösung.

Vereinssatzung von LULI e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins
1.Der Verein führt den Namen LULI. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz e.V.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.
§2 Zielsetzung des Vereins
1.Das Ziel des Vereines ist es sowohl Mitglieder, als auch Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, in der Benutzung von neuen elektronischen Medien zu unterstützen. Dabei ist es ein Hauptziel des Vereines Bedingungen zu erschaffen, die einzelnen Personen sonst verschlossen blieben würden.
2.Die Schwerpunkte des Vereins sind die Bereiche Freizeit, Unterhaltung und Kreativität in Verbindung mit elektronischen Medien.
§3 Mitgliedschaft
1.Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ein Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied in den Verein.
2.Eine vom Mitglied selbst gewünschte Beendigung der Mitgliedschaft ist zu jedem Zeitpunkt zulässig und muß über einen schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand erfolgen.
3.Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses in grober Weise gegen die Interessen des Vereins handelt. Der Ausschluß kann nur erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung für den Ausschluß des Mitgliedes stimmt.
4.Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge sind in allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft zurück zu erstatten, bis auf den Betrag für den laufenden Monat.
5.Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, ihren finanziellen Beitrag pünktlich zu entrichten.
2.Jedes Mitglied kann, bei entsprechender Wahl, das Amt des Vorstandsvorsitzenden, des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, oder des Kassenwartes ausüben.
§5 Vereinsvorstand
1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2.Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbegrenzte Zeit gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
4.Eine Neuwahl kann vom Vorstand veranlaßt werden.
5.Eine Neuwahl des Vorstandes muß auch erfolgen, wenn sich mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Vereins für eine Neuwahl aussprechen.
6.Eine Neuwahl muß mindestens zwei Wochen vor der Durchführung bekannt gegeben werden.
§6 Mitgliederversammlung
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres statt.
2.Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3.Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per elektronischer Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4.Eine Mitgliederversammlung kann auch über elektronische Medien erfolgen.
§7 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist.
2.Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung - mit gleicher Tagesordnung - einberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
3.Soweit es die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dementsprechend außer Betracht.
§8 Beurkundung der Beschlüsse
1.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
2.Für den Fall einer Mitgliederversammlung mit Hilfe von elektronischen Medien, muß ein Inhaltliches Protokoll erstellt werden, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Als inhaltliches Protokoll kann in diesem Fall auch ein ununterbrochener elektronischer Mitschnitt benutzt werden, wenn aus ihm alle zu protokollierenden Informationen hervorgehen.
§9 Auflösung des Vereins
1.Bei der Auflösung des Vereins entscheidet der Vorstand über den Verbleib des Vereinsvermögens.
2.Eine Bereicherung einzelner Personen ist ausgeschlossen.